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Kamiono TV Ingo Windscheif

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung

 

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Kamiono TV erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern der Vertragspartner Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit der Erteilung des Auftrages und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Als „Kunde“ sollen in diesen AGB ausdrücklich auch Auftraggeber von Dienstleistungen, wie z. B Filmaufnahmen aller Art und deren Nachbearbeitung verstanden werden. Weiterhin soll als „Ware“ und „Vorbehaltsware“ ausdrücklich auch die Herstellung von Filmaufnahmen aller Art und deren Nachbearbeitung, sowie vermietete oder leihweise zur Verfügung gestellte Geräte verstanden werden.

 

1.2 Stehen unsere AGB mit Bedingungen des Kunden oder sonstiger Dritter, die mit uns in Geschäftsbeziehung treten, in Widerspruch, so gehen unsere AGB vor, auch wenn wir denen des Kunden nicht widersprechen.

 

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

 

1.4 Alle Erklärungen von Kamiono TV, wie z. B. die Abgabe von Angeboten, Annahme von Verträgen, Kündigungen, Änderungen von Verträgen, Terminzusagen bedürfen der Schriftform.

 

1.5 Einfache Informationen, Meldungen und Terminabsprachen, für die die Schriftform vereinbart ist, können auch per e-mail erfolgen.

 

1.6 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch Kamiono TV.

 

2. Angebot, Legitimation, Bestellungsannahme und Rücktritt

 

2.1 Bis zur Annahme der Bestellung sind unsere Angebote freibleibend, der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Die Erstellung unserer Angebote und Kostenvoranschläge ist kostenfrei, es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart.

 

2.2 Der Kunde übernimmt für die von ihm gelieferten Unterlagen und Materialien die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt Kamiono TV von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber bringt durch die Auftragserteilung zu Ausdruck, dass er zu allen an Kamiono TV erteilten Aufträgen und Bestellungen befugt ist, dass insbesondere alle GEMA-Rechte gewahrt sind, und dass behördliche und gesetzliche Bestimmungen beachtet wurden.

 

Insbesondere bei Anweisungen des Kunden oder einer seiner Erfüllungsgehilfen bei Dreharbeiten an einen Erfüllungsgehilfen der Kamiono TV, z. B. Kameraleute, hat der Kunde auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zu achten, die durch die Filmaufnahmen, und alle damit zusammen hängenden Handlungen, verletzt werden könnten.

 

2.3 Der Kunde hat eventuelle dritte Rechteinhaber von diesen AGB zu unterrichten und für deren schriftliches Einverständnis zu sorgen.

 

2.4 Enthält unsere Auftragsbestätigung Abweichungen vom Auftrag des Kunden, so gelten die Abweichungen durch den Kunden als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wurde.

 

2.5 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen oder unserer vorherigen Zustimmung möglich. In diesem Falle werden die Kosten gemäß Punkt 6.11, sowie für den Verwaltungsaufwand berechnet.

 

3. Preise

 

3.1 Es gilt unsere aktuelle Preisliste in der Euro-Währung zuzüglich der z.Zt. gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht abweichende Preise schriftlich vereinbart wurden oder Bestandteil eines besonderen Vertrages sind.

 

3.2 Soweit nicht anders angegeben, hält sich Kamiono TV 30 Tage an die Preise eines Angebotes gebunden.

 

4. Lieferfristen, Lieferung, Rückgabe und Versand

 

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten, und sich gegenseitig von Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen zu unterrichten. Erkennt der Kunde, dass seine eigenen Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder unvollständig sind, hat er dies und die erkennbaren Folgen unverzüglich an Kamiono TV mitzuteilen.

 

4.2 Beabsichtigt der Kunde, den vertraglich bestimmten Umfang oder die Art der von Kamiono TV zu erbringenden Leistungen abzuändern, so muss er dies schriftlich äußern. Sind diese beabsichtigten Änderungswünsche nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand durchzuführen, so kann Kamiono TV dies ablehnen. In diesem Fall ist der ursprüngliche Auftrag bindend. Falls die Änderungswünsche durch Kamiono TV durchgeführt werden, hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu tragen.

 

4.3 Fristen beginnen jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Aufklärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Informationen, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und ggf. Genehmigungen aller Art. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist, sie beginnt erst mit der Einigung über die gewünschte Änderung neu zu laufen.

 

4.4 Liefer- und Leistungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Wird die Lieferung und/oder Leistung durch Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch, wenn sie bei Lieferanten der Kamiono TV oder deren Unterlieferanten eintreten, unmöglich, so wird Kamiono TV von der Lieferverpflichtung frei. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

4.5 Der Versand sonstigen Waren (z. B. Videobändern) erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Erfüllungsort ist für beide Teile Köln.

 

4.6 Wird die Auslieferung durch schuldhaftes Verhalten des Kunden verzögert, so steht die Meldung der Versandbereitschaft im haftungsrechtlichen Sinne dem Versand gleich. Die Ware lagert dann auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

 

5. Annahmeverpflichtung und Warenrückgabe

 

5.1 Der Annahmeverzug des Kunden berechtigt uns, entweder die Annahme des gesamten oder eines Teiles des Auftrages zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche werden durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

 

6. Zahlung

 

6.1 Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ohne weitere Mahnung tritt nach 30 Tagen der Verzug ein. Skonti und andere Preisnachlässe werden ausschließlich individualvertraglich geregelt. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

 

6.2 Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Fall vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllung statt. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

 

6.3 Zahlungen gelten erst an dem Tage als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.

 

6.4 Eine Rückbehaltung des Rechnungsbetrages oder eine Aufrechnung wegen erfolgter Mängelrüge oder einer streitigen Gegenforderung ist ausgeschlossen.

 

6.5 Sofern die Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden zweifelhaft wird, Schecks und Wechsel nicht eingelöst werden oder sonstige entsprechende Tatsachen (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrages, Verlust der Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit) bekannt werden, wird der sofortige Ausgleich aller Forderungen verlangt.

 

6.6 Die Berechnung von Mahngebühren zum Kostenersatz ist uns erlaubt.

 

6.7 Bei Auslandszahlungen werden die Bankkosten weiterbelastet.

 

6.8 Bei längerer Produktionszeit sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen sowie tägliche oder wöchentliche Abrechnung zu verlangen.

 

6.9 Bei Überschreitung der Zahlungstermine können alle Kosten, die der Erlangung der Zahlung dienen, dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

 

6.10 Bei einer Stornierung von 48 Stunden bis 24 Stunden vor dem Produktionszeitraum wird 50% der vereinbarten Zahlung fällig. Bei einer Stornierung ab 24 Stunden vor dem Produktionsbeginn wird die komplette Zahlung fällig. Sofern aus anderweitiger Verwertung des Gebrauchs der Produktion uns Vorteile entstehen, sowie der Wert etwaiger ersparter Aufwendungen, werden diese angerechnet (§ 552 Satz 2 BGB). Als Stornierung gilt jede Form der Absage. Diese Regelung tritt auch bei Teilstornierung in Kraft.

 

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

 

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten oder hergestellten Waren bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

 

7.2 Die hier im folgenden eingeräumten und/oder übertragenen Rechte dienen zur Sicherung sämtlicher aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Kamiono TV bestehenden oder sich ergebender Forderungen bis zu deren vollständiger Tilgung, unbeschadet uns gesetzlich zustehender Sicherungsrechte.

 

Der Kunde übereignet uns im Rahmen einer Sicherungsübereignung alle seine in unseren Besitz übergegangenen Gegenstände, insbesondere Aufnahmematerial aller Art, elektronische Informationsträger und Unterlagen aller Art. Weiterhin räumt er uns alle ausschließlichen, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Filmwerken, die sich auf den Auftrag beziehen, ein. Die Nutzungsrechte erstrecken sich auf alle Filmzwecke, insbesondere auf die Kino-, Fernseh-, und Videorechte, einschließlich aller elektronischen Verwertung und Verbreitung.

 

7.3 Zugriffe dritter Personen auf die von uns gelieferte Ware oder eine an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung dieser Ware hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen unter Mitteilung aller Umstände, die zur Wahrung unserer Rechte von Bedeutung sind. Die Kosten einer Intervention zur Wahrung unserer Rechte (Rechtsverfolgung) trägt der Kunde.

 

8. Mängelrüge

 

8.1 Der Kunde hat Beanstandungen an Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware beim Kunden, bzw. Erbringung der Leistung schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Gibt der Kunde im Rahmen der Abnahme erkennbare nachteilige Abweichungen der vereinbarten Leistung oder des zu erstellenden Produktes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

 

8.2 Bei Farben, Tönen, Bildgestaltungen und Bildfolgen ist deren Beurteilung subjektiv sehr unterschiedlich. Infolgedessen ist Kamiono TV für die Ausgestaltung dieser Kriterien nach eigenem Ermessen selbst zuständig, falls vom Kunden keine genau spezifizierten Anweisungen vorliegen.

 

8.3 Mängelgewährleistungsansprüche beschränken sich auf Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ware bzw. Dienstleistung binnen angemessener Frist. Reklamierte Teile und Dienstleistungen sind auf unsere Anforderung in entsprechender Form (z. B. Videobänder) an uns zurücksenden. Der Leistungsort für Abhilfehandlungen ist Köln. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfehandlungen am Drehort außerhalb Kölns, so trägt der Kunde alle damit zusammenhängenden Kosten.

 

8.4 Ist der Kunde mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, erfolgt die Übergabe der Ware nach Mängelbeseitigung Zug um Zug gegen Zahlung der geschuldeten Beträge.

 

8.5 Alle Ansprüche verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.

 

9. Schäden und Haftung

 

9.1 Kamiono TV verpflichtet sich, den Auftrag des Kunden mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen.

 

9.2 Kamiono TV verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet Kamiono TV nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz eines Erfüllungsgehilfen.

 

9.4 Wir haften nicht auf Schadenersatz wegen etwaiger Mängel, auch nicht für Folge- oder mittelbare Schäden, und zwar gleich, ob die Schäden auf Mängeln oder auf sonstigem Verschulden beruhen. Das gilt auch für den Fall erfolgloser oder mangelhafter Nachbesserung oder Nachlieferung, in welchem Fall der Kunde ausschließlich zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kaufpreisminderung berechtigt ist. Der Rücktritt ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Sollte ein Rücktritt unberechtigt erfolgen, kann Kamiono TV vom Kunden Gewinnausfall und/ oder Schadenersatz fordern.

 

9.5 Sofern dennoch Schadenersatzansprüche aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen geltend gemacht werden können, beschränkt sich unsere Haftung auf dasjenige, was unser Haftpflichtversicherer zu leisten hat. Der Höhe nach ist Haftung begrenzt auf diejenige Versicherungssumme, bis zu der wir versichert sind.

 

9.6 Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn ein eventueller Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder eines unseren gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.

 

9.7 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen. Wir haften auf keinen Fall für direkte oder indirekte Schäden.

 

9.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Produktionen nur im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu benutzen. Er ist weiterhin verpflichtet, Kamiono TV vor Entgegennahme der fertigen Produktion genau über deren beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.

 

10. Versicherung und Aufbewahrung

 

10.1 Eine Ablehnung der vom Kamiono TV angebotenen Versicherung muss schriftlich erfolgen.

 

10.2 Die Aufbewahrung jeglicher Unterlagen und Materialien des Kunden durch Kamiono TV erfolgt für die Dauer der Auftragsbearbeitung unentgeltlich. Eine über die Auftragsbearbeitung hinausgehende Aufbewahrung von Unterlagen und Materialien ist nicht vertragsgegenständlich. Die über die Auftragsbearbeitung hinausgehende Aufbewahrung von Unterlagen und Materialien des Kunden erfolgt freiwillig. Es erfolgt keine geregelte Archivierung oder räumliche Trennung von anderen Materialien. Kamiono TV ist berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden zu schicken. Sollte das Material als postalisch unzustellbar zurückkommen, ist Kamiono TV berechtigt, mit dem Material nach Belieben zu verfahren, bzw. zu vernichten.

 

11. Besondere Bestimmungen für die Herstellung von Filmwerken durch Kamiono TV

 

11.1 Der Auftraggeber erwirbt nach Zahlung der Schlussrechnung die Nutzungs- bzw. Lizenzrechte an den Vertragsgegenständen für die Nutzungsarten, den Zeitraum, die Zielgruppen und das Gebiet, wie sie im einzelnen im Einzelvertrag bzw. im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Konzeption aufgeführt sind. Kamiono TV geht grundsätzlich davon aus, dass der Auftraggeber alle Rechte an den von ihm zur Bearbeitung oder Verwendung gelieferten beigestellten Werken besitzt. Der Auftraggeber wird uns von allen Ansprüchen Dritter, die mit einer Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter begründet werden, in vollem Umfang unverzüglich freistellen. Das gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.

 

11.2 Die Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Nutzungsrechte und Lizenzrechte an der ganzen Leistung und an jeder Teilleistung verbleiben - wenn nicht anders vereinbart - bei Kamiono TV.

 

11.3 Wenn einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, erwirbt Kamiono TV die Rechte für Musiknutzungen. Der Auftraggeber bezahlt die Aufführungsrechte (GEMA). Es besteht Einvernehmen, dass Kamiono TV die GEMA- Meldung im Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers abgibt. Die Rechte an eigenen Kompositionen bleiben bei Kamiono TV.

 

11.4 Für fremdbezogene und von Kamiono TV nicht wesentlich veränderte Teile übernimmt Kamiono TV keine Gewährleistung. Sie tritt jedoch ihre eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Lieferanten an den Auftraggeber ab. Masterbänder bewahren wir, wenn nicht anders vereinbart, nach Abnahme in unserem Archiv auf. Produktionsbänder (Rohmaterial) werden nach der Abnahme gelöscht.

 

12. Besondere Bestimmungen für die Postproduktion

 

12.1 Der Auftraggeber versichert, dass er Inhaber aller Rechte an den von ihm zur Bearbeitung oder Verwendung gelieferten beigestellten Werken ist. Der Auftraggeber wird uns von allen Ansprüchen Dritter, die mit einer Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter begründet werden, in vollem Umfang unverzüglich freistellen. Das gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.

 

12.2 Der Auftraggeber überträgt zur Sicherung unserer Forderung aus dem Vertrag das Eigentum der an uns übergebenen Bänder, nebst dem damit zusammenhängenden Nutzungs- und Auswertungsrechten.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

13.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist Köln.

 

13.2 Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen ist für beide Teile Köln, sofern eine abweichende gesetzliche Bestimmung dem nicht entgegensteht.

 

13.3 Es findet Deutsches Recht Anwendung.

 

14. Teilunwirksamkeit

 

14.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materiell rechtliche Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

 

15. Datenschutz, Geheimhaltung, Veröffentlichung

 

15.1 Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, in elektronischer Form verarbeiten und speichern können. Wir verpflichten uns, alle uns im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzuleiten, ausgenommen solche Daten, die zur Auftragsbearbeitung zwingend notwendig sind.

 

15.2 Es gilt als vereinbart, dass die der jeweils anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Informationen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten nachweislich bekannt sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbestimmte Zeit.

 

15.3. Presseerklärungen, Auskünfte usw., in denen die eine Vertragspartei Bezug auf die andere nimmt, sind nur nach vorheriger, schriftlicher Abstimmung, zulässig.

 

Köln, 24.08.2007

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